FWG Preetz
                    FWG Preetz

Satzung Freie Wählergemeinschaft Preetz / Kreis Plön

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1)     Die Freie Wählergemeinschaft Preetz / Kreis Plön ist eine unabhängige Wählergruppe im Sinne des § 18 Abs. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom 19.3.1997.
(2)     Sie hat ihren Sitz in Preetz.
(3)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2
Zweck
(1)     Der Zweck der FWG ist darauf gerichtet, die Interessen aller Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Allgemeinwohls in der Stadt Preetz und im Kreis Plön zu vertreten. Durch eigene Wahlvorschläge auf kommunaler Ebene soll bei der politischen Willensbildung mitgewirkt werden. Sie stellt sich die Aufgabe, ihre Mitglieder und auch andere Bürgerinnen und Bürger über alle kommunalpolitischen Themen zu unterrichten und zur Teilnahme an praktischer Kommunalpolitik anzuregen.
(2)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO.
(3)     Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Teilnahme an Kommunalwahlen.
(4)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6)     Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8)     Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an gemeinnützige Zwecke zur Verwendung für die Förderung der Musik, insbesondere der Kinder- und Jugendarbeit.
§ 3
Mitgliedschaft
(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person werden, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2)     Der persönliche Aufnahmeantrag des Antragsteller gem. § 3 Abs. 1 ist schriftlich zu stellen.
(3)     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags.
(4)     Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.
(5)     Wird der Beschwerde stattgegeben, beginnt die Mitgliedschaft am Tag nach der Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(6)     Die Mitgliedschaft erlischt :
a)       durch Tod
b)       durch Austritt
c)       durch Ausschluss
(7)     Der Austritt muss schriftlich erfolgen und ist jederzeit möglich.
(8)     Aus der FWG kann ausgeschlossen werden, wer gegen deren Ziele und Beschlüsse gröblich verstoßen hat, sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat, mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
(9)     Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen.
(10)Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit.
§ 4
Beitrag
Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
 
§ 5
Organe der FWG
(1)     Die Organe der FWG sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2)     Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.
 
§ 6
Mitgliederversammlung
(3)     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FWG. Zu ihren Aufgaben gehört der Beschluss einer Satzung und die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Gemeinschaft, die Wahl des Vorstands und weitere Aufgaben, die im Rahmen der vorliegenden Satzung zugewiesen werden.
(4)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Sie findet außerdem statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliederversammlung ihre Einberufung schriftlich verlangt.
(5)     Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder ein gewählter Versammlungsleiter. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
(6)     Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält mindestens folgende Punkte :
a)       Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten und die Genehmigung der Niederschrift der vorhergegangenen Mitgliederversammlung
b)       Jahresberichte des Vorstands und Berichte der gewählten Mandatsträger/innen
c)       Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
d)       Entlastung des Vorstands und Kassenwart/in
e)       Wahlen (Vorstand 4 Jahre, Kassenprüfer 2 Jahre)
f)         Erledigung von Anträgen
g)       Verschiedenes
(7)     Wahlvorschläge erfolgen aus der Mitte der Mitgliederversammlung.
(8)     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom/von der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 7
Vorstand
(1)     Der Vorstand besteht aus
a)       dem/der Vorsitzenden
b)       dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c)       dem/der Kassenwart/in
d)       dem/der Schriftführer/in
(2)     Der/die Vorsitzende bzw. der/die stellv. Vorsitzende vertreten die FWG gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse durch.
(3)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
§ 8
Rechnungsprüfer
(1)     Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
(2)     Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung. 
§ 9
Wahlen und Abstimmungen
Wahlen sind in der Regel geheim, es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Wahlen werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Abstimmungen zu Sachthemen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn es wird geheime Abstimmung beantragt.
§ 10
Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
Für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen sind die gesetzlichen Bestimmungen nach dem Gemeinde- und Kreiswahlgesetz zu beachten.

§ 11
Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag muss spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.
§ 12
Auflösung
(1)     Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von 1 Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 2/3 der satzungsgemäß Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb 1 Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
(2)     Der Beschluss über die Auflösung bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von 2/3 der in der maßgebenden Versammlung erschienenen Stimmberechtigten.
(3)     Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art und Weise der Liquidation. Die Verwendung des verbleibenden Vermögens wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften geregelt.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem 23.04.2007 in Kraft.
Der Vorstand
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